Änderung der Bewertung des Schwellenwertes bezüglich KITA-Schließung
Bislang haben die Kreisverwaltungsbehörden jeweils am Freitag den für die kommende Woche maßgeblichen Inzidenzwert festgestellt. Danach richtete sich dann, ob die Kindertageseinrichtungen im (eingeschränkten) Regelbetrieb (7-Tage-Inzidenz unter 100) bzw. lediglich eine Notbetreuung (7-Tage-Inzidenz über 100) anbieten durften.
Nach der mit Wirkung zum 23. April 2021 geänderten 12. BayIfSMV (§ 3) gilt ab sofort Folgendes:
Ist nach § 28b IfSG oder dieser Verordnung die Geltung von Regelungen an eine bestimmte 7-Tage-Inzidenz geknüpft, gilt:
o Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
o Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
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